Kategorie Mobilität - 6. Juli 2016

Die Straße ist für alle da. Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern

„Niederösterreich. B16. Auf meinem Rennrad am Weg von Wampersdorf Richtung Weigelsdorf. Es ist Freitagnachmittag. Ich nehme ein immer lauter werdendes Motorgeräusch wahr. Dann taucht im linken Augenwinkel ein dunkler Ford auf, dessen rechter seitlicher Rückspiegel zuerst knapp meinen Oberschenkel und in weiterer Folge meinen linken Arm und meinen Lenker hauchdünn verfehlt“, erzählt Cristian Gemmato von seinen Erfahrungen beim Rennradfahren. 15.000 Jahreskilometer mit dem Rennrad auf Straßen in Österreich, Italien, Schweiz und Deutschland legt er zurück. 15.000 Jahreskilometer, die selten friedlich und ohne Komplikationen ablaufen.

Besondere Bestimmungen für die Rolle und das Verhalten von Rennradfahrerinnen und Rennradfahrern enthält der Paragraph 68 der Straßenverkehrsordnung:

(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen sowie – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.

Damit ist klar: Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen bei Trainingsfahrten mit Rennrädern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nebeneinander fahren und sind nicht verpflichtet, Radfahranlagen zu benützen.

Österreich Radrundfahrt, 1. Etappe, Innsbruck nach Salzburg © 2016, PhotoCredit: EXPA/ JFK

Österreich Radrundfahrt, 1. Etappe, Innsbruck nach Salzburg © 2016, PhotoCredit: EXPA/ JFK

In der Realität nützt dieser Paragraph leider wenig, so Cristian Gemmato: „Das Nebeneinanderfahren beim Training wird von den Autofahrern oft mit einem Hupen quittiert. Sehr oft auch mit einem anschließendem „Schneiden“ nach dem Überholvorgang. Das Nebeneinanderfahren von Rennradfahrern scheint für Autofahrer der größte Dorn im Auge zu sein. Stinkefinger, Vogel zeigen… alles schon erlebt.“

Braucht es genauere Bestimmungen? Soll die Trainingsfahrt definiert werden – nach Ausrüstung und Geschwindigkeit? Wie sieht es mit dem Seitenabstand beim Überholmanöver aus? Wir haben über das Thema Rennradfahren mit unseren Expertinnen und Experten geredet und ein FAQ zusammengestellt. Aber abgesehen von rechtlichen Bestimmungen: Gegenseitige Rücksichtnahme und verantwortungsvolles Handeln sind der Schlüssel für ein angenehmes Miteinander auf der Straße.

Die Straße ist für alle da.

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