Kategorie Informationen & Tipps - 29. Dezember 2017

Das ändert sich 2018 auf Österreichs Straßen

Mit Beginn des Jahres 2018 sowie im Laufe des folgenden Jahres kommen auf die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in Österreich einige Neuerungen zu. Ein Blick auf die Novellen des kommenden Jahres:

Neue § 57a-Vorschriften

Mit 20. Mai 2018 treten neue Toleranzfristen für bestimmte Fahrzeugkategorien in Kraft: Für Lkw, Rettungsfahrzeuge und Taxis beginnt der Toleranzzeitraum dann drei Monate vor dem Prüfmonat, es gibt aber keine Überziehungsfrist.

Für „normale“ Pkw, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 Tonnen, Traktoren bis 40 km/h liegt der Toleranzzeitraum wie bisher bei einem Monat vor und vier Monaten nach dem Prüfmonat.

Neu für alle ist, dass das Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf. Bei Gefahr in Verzug kann die Zulassung durch die Behörde umgehend aufgehoben werden.

eCall

Ab 31. März 2018 müssen neu genehmigte Fahrzeugtypen der Klasse M1 und N1 über ein eCall-System verfügen – das sind alle Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht.

Wie funktioniert eCall?

Das automatische Notrufsystem eCall funktioniert mit einem Crashsensor oder über einen Notrufknopf. Bei einem Unfall wird der Crashsensor aktiviert und sendet ein Notsignal aus. Gleichzeitig werden wichtige Informationen an die Notrufzentrale übermittelt. So wird beispielsweise über Satellit die genaue Position des Fahrzeugs eruiert und an die alarmierten Rettungskräfte weitergegeben.

Digitale Vignette

Die Klebevignette macht den Sprung ins digitale Zeitalter. Mit der Digitalen Vignette hat das jährliche Kleben und Kratzen an der Windschutzscheibe ein Ende. Pkw- und Motorrad-Besitzerinnen und -Besitzer haben mit dem Vignettenjahr 2018 die Möglichkeit, sich für eine Digitale Vignette zu entscheiden.

Seit 8. November können Sie die Digitale Vignette bereits im Webshop der Asfinag über „Asfinag.at“ oder die App „Unterwegs“ kaufen. Es gibt genau wie bei der Klebevignette sowohl Zehn-Tages-, Zwei-Monats- sowie Jahresvignetten. Auch bei den Kosten gibt es keinen Unterschied – dieselbe Gültigkeitsdauer und dieselben Preise.

Da die Digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden ist, brauchen Wechselkennzeichen-Besitzerinnen und -Besitzer nicht mehr für jedes Fahrzeug eine eigene Vignette, sondern nur eine einzige Digitale Vignette für bis zu drei Fahrzeuge. Außerdem ersparen Sie sich beim Kauf einer Digitalen Vignette im Falle eines Scheibenbruchs den Mehraufwand und müssen keine Ersatzvignette besorgen oder sich um Kostenersatz kümmern.

Historische Fahrzeuge

Bei historischen Fahrzeugen muss das Genehmigungsdokument und das Fahrtenbuch bei der wiederkehrenden Begutachtung gem. § 57a KFG vorgelegt werden:

(35. KFG-Novelle, BGBl. 102/2017, § 57a Abs. 1 und 1a KFG)

Ein historisches Fahrzeug soll auch auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Zustand geprüft werden. Daher wird die Verpflichtung geschaffen, auch bei historischen Fahrzeugen das Genehmigungsdokument bei wiederkehrenden Begutachtungen vorlegen zu müssen. Weiters wird auch die Prüfung der Eintragungen im Fahrtenbuch vorgesehen (historische Kraftwagen dürfen gem. § 34 Abs. 4 KFG) nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen und über diese Verwendungen sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen). Dieses Fahrtenbuch muss daher auch bei der Begutachtung vorgelegt werden.

Fahrschuldatenbank

(34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017, § 114a und § 114b KFG)

Um die Administration des Fahrschulbereiches und insbesondere Fahrschulinspektionen zu erleichtern wird die Grundlage für eine Fahrschuldatenbank geschaffen. Das ist ein wesentlicher Schritt betreffend Qualitätssicherung im Fahrschulbereich.

Es soll dadurch eine verbesserte und einheitliche Durchführung von Fahrschulinspektionen ermöglicht werden.

Weiters sollen in dieser Datenbank auch Daten über die Stellen erfasst werden, die zur Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse AM (früher „Mopedausweis“) berechtigt sind und die Tätigkeiten im Rahmen der Mehrphasenausbildung durchführen (Autofahrerclubs).