Kategorie Informationen & Tipps - 25. Oktober 2019

Situative Winterreifenpflicht gilt ab 1. November

Auch wenn die warmen Wetterverhältnisse mit ungewöhnlich hohen Temperaturen noch ganz den Sommerreifen entgegenkommen: Nächste Woche wird eine markante Kaltfront über Österreich ziehen und in weiten Teilen des Landes einen Wetterumschwung bringen. Dann lassen sich auch die Vorbereitungen an Fahrzeugen für den Winter und ein Wechsel auf Winterreifen ganz selbstverständlich in Einklang bringen.

Vom 1. November bis 15. April des Folgejahres gilt für Lenkerinnen und Lenker von Pkw und Lkw bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht in Österreich eine situative Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass Autofahrerinnen und Autofahrer in diesem Zeitraum bei winterlichen Fahrbedingungen Winterreifen montiert haben müssen.

Winterausrüstungspflicht für Pkw und Klein-Lkw

Lenkerinnen und Lenker von Pkw oder Klein-Lkw haben bei winterlichen Fahrbedingungen grundsätzlich folgende zwei Möglichkeiten:

Winterreifen

Diese müssen bei Schneematsch, Schneefahrbahn oder Eis an allen Rädern angebracht sein. Ein Reifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift „M+S“, „M.S.“, „M&S“, „MS“ oder „M/S“ trägt. Diese Abkürzung steht für Matsch und Schnee (im Englischen Mud and Snow).

Die M+S-Kennung ist derzeit die einzige in Österreich rechtlich gültige Winterreifen-Kennzeichnung.

Das Schneeflockensymbol (oder „Alpine-Symbol“) orientiert sich an einem US-Standard, laut dem Reifen in Tests eine überdurchschnittliche Traktion (mindestens 7 Prozent besser als ein Referenzreifen) auf Eis und Schnee erreichen müssen. Das kleine Piktogramm wurde von der US-Bundesbehörde für Straßen- und Fahrzeugsicherheit eingeführt, um Winterreifen effektiver bezüglich ihrer Qualität beurteilen zu können.

In Deutschland müssen ab 2018 (mit einer Übergangsfrist bis 2024) Reifen mit dem sogenannten Schneeflockensymbol gekennzeichnet sein. Somit gelten in Deutschland (Achtung auch im Deutschen Eck!) Winterreifen nur als solche, wenn sie dieses Bergpiktogramm mit Schneeflocke aufweisen.

Die Profiltiefe muss mindestens vier Millimeter, bei Diagonalreifen fünf Millimeter aufweisen. Dies gilt auch für Allwetter-, Ganzjahres- und Spikereifen. Übrigens: Diagonalreifen sind heutzutage kaum mehr in Verwendung (außer beispielsweise bei Oldtimern und älteren Motorrädern), da sie einen hohen Rollwiderstand aufweisen und sich dadurch schneller erwärmen als die modernen Radialreifen.

Es ist außerdem zu beachten, dass einfache Straßennässe bei sinkenden Temperaturen zu Glatteis werden kann und dann die Winterreifenpflicht gilt. Es ist daher ratsam, in der kalten Jahreszeit regelmäßig die Wetterberichte zu verfolgen.

Ausgenommen von der witterungsabhängigen Winterreifenpflicht sind Mopeds, Mofas und Motorräder. Ausnahmen gibt es außerdem für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

Sommerreifen mit Schneeketten

Alternativ zu Winterreifen können auch Sommerreifen mit Schneeketten verwendet werden. Ketten dürfen allerdings nur dann aufgezogen werden, wenn dies durch eine durchgängig oder fast durchgängig schneebedeckte Fahrbahn erforderlich ist. Schneeketten müssen jedoch angebracht werden, wenn dies durch das betreffende Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ verlangt wird.

Dieses Verkehrszeichen ordnet eindeutig an: Ab hier geht es nur noch mit Schneeketten weiter, unabhängig von der Reifenart. So haben auch Fahrzeuge mit Winterreifen oder Spikes, wie jene mit Allradantrieb, Schneeketten zu verwenden. In diesem Fall müssen die Ketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht werden. In Österreich dürfen übrigens laut Straßenverkehrsordnung nur der ÖNORM V5117 beziehungsweise V5119 entsprechende oder EU-genehmigte Schneeketten verwendet werden (der Vermerk findet sich auf der Verpackung).

Schneeketten sind aber grundsätzlich kein Ersatz für Winterreifen. Der große Griffigkeitsunterschied zwischen der Antriebsachse mit Ketten und den freilaufenden Rädern mit Sommerreifen führt zu einer erheblichen Störung der Fahrstabilität. Außerdem muss in jedem Fall ein längerer Bremsweg mit Schneeketten eingerechnet werden!

Bremswege im Vergleich.

Bremswege im Vergleich.

Verwendung von Spike-Reifen (Spikes)

Die Verwendung von Spikes ist vom 1. Oktober bis 31. Mai erlaubt. Es gelten folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen: 80 km/h / Freiland und 100 km/h Autobahn. Spikes dürfen nur an Fahrzeugen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht und Anhängern mit max. 1,8 t Achslast in Verbindung mit typengeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern angebracht werden (inklusive der des Anhängers, falls vorhanden). Die Fahrzeuge müssen am Heck mit einem Spike-Aufkleber versehen werden. Die Verwendung von Reifen, deren Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche herausragen, ist unzulässig.

Winterausrüstungspflicht für Busse und Lkw

Für Lenkerinnen und Lenker von Lkw über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibusse gilt eine Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass das Fahrzeug in dem vorgegebenen Zeitraum immer Winterreifen montiert haben muss, unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Diese Pflicht gilt für Lkw über 3,5 Tonnen vom 1. November bis 15. April und für Busse vom 1. November bis 15. März. Bei der Winterreifenpflicht von Lkw und Omnisbussen ist zu beachten, dass Winterreifen mit einer entsprechenden Kennzeichnung auf mindestens einer Antriebsachse montiert sein müssen. Zusätzlich müssen Lenkerinnen und Lenker dieser Fahrzeuge im genannten Zeitraum Schneeketten mitführen. Statt Winterreifen können auch Reifen mit dem Verwendungszweck „spezial“ verwendet werden. Dies sind Reifen für den wechselnden Einsatz auf der Straße und im Gelände. Die Profiltiefe muss in jedem Fall mindestens fünf Millimeter betragen.

Folgen einer falschen Bereifung

Wer bei winterlichen Witterungsverhältnissen vorschriftswidrig ohne Winterreifen fährt, riskiert im  Falle einer Kontrolle eine Strafe von mindestens 60 Euro, bei einem Unfall noch weit mehr. Verursachen Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer eines nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeuges einen Schaden, muss deren Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen. Durch die Einführung der Winterausrüstungspflicht besteht bei Unfällen nun aber die umgekehrten Beweispflicht. Das bedeutet, dass alle, die mit Sommerreifen unterwegs waren, beweisen müssen, dass der gleiche Unfall auch mit einer Winterausrüstung passiert wäre. Sonst trifft die Lenkerin oder Lenker jedenfalls ein Teilverschulden.

Service: FAQ – Winterreifen.